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Saison 2020/2021
I. Permanente Mindestanforderungen
Bitte beachten Sie:
Das Risiko der Durchführbarkeit des Kurses an sich, tragen wir als Schneesportschule Alztal Aktiv.
Das persönliche Risiko des Kursteilnehmers, am Kurstag erscheinen zu können, trägt – wie bisher – der Kursteilnehmer selbst.
II. Bergbahnen und Liftfahrten
Die Schneesportschule Alztal Aktiv wählt Skigebiete aus, in denen der Andrang geringer ist und die Laufzeiten etwaiger Gondelbahnen geringer als 15 Minuten sind. Zusätzlich können Skischulen im Skigebiet, wann immer möglich, separate Anstellschlangen in Anspruch nehmen und auf die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen der Bergbahnen achten. Weiter werden vorzugsweise Sessellifte ohne Haubenschließung, Schlepplifte und Zugseillifte genutzt sowie auf die Einhaltung der Mund- und Nasenbedeckungspflicht geachtet sobald der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann. Bei Kursbeginn händigen die Kursleiter der Schneesportschule Alztal Aktiv die Liftpässe an die Teilnehmer aus, um zusätzliche Kontakte zu vermeiden. Die Skilehrer werden auch in allen anderen Situationen die Teilnehmer/Innen in der Gruppe organisiert anleiten.
III. Kursbetrieb am Hang
Sowohl die Skilehrer der Schneesportschule Alztal Aktiv als auch die Kursteilnehmer tragen während des Kursbetriebes durchweg Helm, Brille und Handschuhe - sowie einen Mund-Nasen-Schutz oder Halstuch sobald der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann. Ein Face-to-Face Kontakt von mehr als 15 Minuten am Stück in geschlossenen Räumen ist zwischen allen Beteiligten zu vermeiden. Die Mindestabstände werden eingehalten und nur für kurze Momente und Zeiträume (z.B. bei Hilfestellungen) unterbrochen. Der Unterricht findet grundsätzlich im Freien statt.
Sowohl nach den Richtlinien zur Einordnung von Kontaktperson als auch den Empfehlungen des RKI zur Risikominimierung der Übertragung des COVID-19 Erregers stellt der Kursbetrieb am Hang das geringstmögliche Infektionsrisiko im Veranstaltungsbereich dar. Bereits aus dem vergangenen Frühjahr sind selbst vor In-Kraft-Treten der gesetzlichen Maßnahmen aufgrund der Eigenart der Unterrichtssituation kein Infektionsgeschehen oder Cluster aus einem Skikursbetrieb bekannt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Situation etwas geändert hat. Professionelle Schneesportanbieter können durch geeignete Organisations- und Lenkungsmaßnahmen das Infektionsrisiko für Gruppenreisen im Vergleich zu privat organisierten Ausflügen reduzieren und Schutz- und Hygienemaßnahmen laufend überwachen und anpassen.
IV. Verpflegung und Pausen
Die Schneesportschule Altal Aktiv wählt im Vorfeld Restaurants aus, die die jeweiligen Schutz- und Hygienekonzepte einhalten und den Anforderungen der Schneesportschule Alztal Aktiv entsprechen. Um Ansammlungen zu vermeiden, werden Pausen zeitversetzt und wenn möglich in separaten, reservierten Räumen durchgeführt.
V. Ausschluss von Teilnehmern und Lehrkräften
Von allen Kurs- und Fortbildungsmaßnahmen der Schneesportschule Alztal Aktiv werden folgende Personen von Gesetzes wegen ausgeschlossen:
1. Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen vor Kursbeginn (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19- Patienten)
2. Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere) (vgl. RKI Steckbrief Nr. 8)
3. Personen, die einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen
4. Personen, die in den 14 Tagen vor Kursbeginn in einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet waren.
Die Ausschlüsse nach den vorstehenden Ziffern 1. - 4. gelten nicht, soweit ein aktueller Negativ-Test über eine COVID-19-Infektion nachgewiesen wird.
Alle Kunden der Schneesportschule Alztal Aktiv werden vorab in der Angebotsausschreibung über die Ausschlusskriterien informiert. Sollten Teilnehmer/Innen während des Aufenthalts/der Dienstleistung Symptome entwickeln, müssen sie dies unverzüglich den verantwortlichen Kursleitern mitzuteilen. Alle entsprechenden Maßnahmen werden im Nachgang eingeleitet. Eine Erstattung des Kurspreises zu Gunsten der Kunden erfolgt nicht, da das Problem in der Person des Kunden aufgetreten und seiner Risikosphäre zuzuordnen ist.
VI. AGB und Informationspflichten
VII. Umgang mit den Gesetzen/Rahmenkonzepten
VIII. Gesetzliche Grundlagen
Die Schneesportschule Alztal Aktiv kommt Ihrer Pflicht als Dienstleister, ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen ist, gemäß §12 7. BayIfSMV verantwortungsvoll nach.
Folgende Gesetzestexte sind für das Angebot und die Ausführung von Schneesportangeboten in Bayern und Österreich von Relevanz:
- 7. Bayerische Infektionschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV)
- COVID-19-Lockerungsverordnung (BGB1. II Nr. 197/2020)
- Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) in der jeweils gültigen Fassung.
Darüber hinaus existieren Rahmenkonzepte der einzelnen Dienstleister bzw. für die einzelnen Dienstleister, welche zur Erstellung des Schneesportangebotes der Schneesportschule Alztal Aktiv relevant sind - insbesondere:
- Hygienekonzept Beherbergung in der jeweils gültigen Fassung
- Hygienekonzept Gastronomie in der jeweils gültigen Fassung
- Hygienekonzept Touristische Dienstleister (inkl. Busreiseveranstalter) in der jeweils gültigen Fassung
- Hygienekonzept Bergbahnen in der jeweils gültigen Fassung
- Kontaktnachverfolgungsmanagement RKI
==> Deshalb muss ein seriöses Schutz- und Hygienekonzept unter Einbezug aller beteiligten Dienstleister an die konkrete Situation und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.